Das Wahlsystem
Wie funktioniert die Wahl?
Die Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz werden für jeweils fünf Jahre nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt (Artikel 80 Abs. 1 und 83 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).
Das Nähere regelt das Landeswahlgesetz, insbesondere in den §§ 26 bis 30. Danach besteht der Landtag im Regelfall aus 101 Abgeordneten. Davon werden 52 nach Wahlkreisvorschlägen in den Wahlkreisen gewählt. Die übrigen 49 werden nach Landes- und Bezirkswahlvorschlägen (sog. Landes- und Bezirkslisten) gewählt.
Die Wahlberechtigten haben zwei Stimmen:
Eine Stimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Wahlkreisstimme) und eine Stimme für die Wahl einer Landes- oder Bezirksliste (Landesstimme).
Mit den Landesstimmen entscheiden die Wähler über die Zusammensetzung des Landtags nach Parteien und Wählervereinigungen, mit den Wahlkreisstimmen darüber, welche Abgeordneten direkt gewählt sind.
Dies geschieht folgendermaßen:
Die 101 Sitze werden auf die Parteien und Wählervereinigung im Verhältnis der für sie abgegebenen Landesstimmen verteilt. Dabei bleiben Listen unberücksichtigt, die landesweit weniger als fünf Prozent der Stimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Klausel).
Gleichzeitig wird in jedem der 52 Wahlkreise mit den Wahlkreisstimmen je ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber mit den meisten Stimmen, d.h. die einfache Mehrheit genügt. Für die Wahlkreisbewerber gilt die landesweite Fünf-Prozent-Klausel nicht. Somit können auch parteiunabhängige Einzelbewerber gewählt werden oder Bewerber von Parteien oder Wählervereinigungen, die landesweit an der Fünf-Prozent-Klausel gescheitert sind.
Die Abgeordnetensitze werden sodann wie folgt besetzt:
Jede Partei oder Wählervereinigung mit mehr als fünf Prozent der Stimmen erhält von den 101 Abgeordnetensitzen so viele, wie ihr nach ihrem Landesstimmen-Anteil zusteht. Hiervon werden die Sitze der von der Partei oder Wählervereinigung errungenen Wahlkreismandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden aus der Landes- oder Bezirksliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.
Das jetzige Verfahren wurde 1989 eingeführt und galt erstmals für die Landtagswahl 1991. Es löste das System der Verhältniswahl in Wahlkreisen ab. Vor- und Nachteile der beiden Verfahren waren zuvor im Landtag intensiv erörtert worden. Ausschlaggebend dafür, die Verhältniswahl mit einer Personenwahl in Wahlkreisen zu verbinden, war der Wille, den Wählern ein höheres Maß an Einfluss auf die Zusammensetzung des Landtags" zu geben.
Das geltende Landeswahlrecht in Rheinland-Pfalz hat folgende Vorteile:
Die parteipolitische Zusammensetzung des Landtags richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der für die Parteien und Wählervereinigungen abgegebenen Landesstimmen (Verhältniswahl).
Im Gegensatz zu einer reinen Mehrheitswahl spiegelt sich dadurch der Wählerwille in der Zusammensetzung des Landtags entsprechend den für die Parteien und Wählervereinigungen abgegebenen Stimmen wider. Jede Stimme beeinflusst die Zusammensetzung des Landtags, während bei einer Mehrheitswahl die Stimmen für die unterlegenen Kandidaten "verloren" sind.
Gleichzeitig wird ein Teil der den Parteien oder Wählervereinigungen zustehenden Sitze durch die mit einfacher Mehrheit gewählten Wahlkreisbewerber besetzt. Dadurch haben die Wähler nicht nur einen Einfluss auf die parteipolitische, sondern zusätzlich auch auf die personelle Zusammensetzung des Landtags. Die Kombination von Wahlkreis- und Landesstimme gestattet dabei ein differenzierteres Wahlverhalten, als es bei nur einer Stimme möglich wäre.
Die Wahl von Abgeordneten in den 52 Wahlkreisen im Land ermöglicht einen engen Kontakt zwischen den Wählern und "ihrem" jeweiligen Abgeordneten. Daneben können über die Listen z.B. auch für die parlamentarische Arbeit notwendige Fachleute und Spezialisten sowie politische Quereinsteiger in den Landtag gelangen, die (noch) nicht über die erforderliche Verankerung in einem Wahlkreis verfügen.
Im Gegensatz zu einer reinen Mehrheitswahl sind auch kleinere Parteien gemäß ihrem Anteil an den Landesstimmen im Landtag vertreten. Die Wahl von Wahlkreisbewerbern beeinträchtigt diese Möglichkeit nicht. Grenze hierfür ist allerdings die Fünf-Prozent-Klausel, die nach den Erfahrungen von Weimar eine übermäßige Stimmenzersplitterung verhindern soll.
Nachteil der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl ist die etwas größere Kompliziertheit gegenüber einem Ein-Stimmen-Wahlrecht. Ferner ist der Verwaltungsaufwand höher.
Flussdiagramm zum Thema "Wie funktioniert die Wahl?"
Weitere Informationen
Wahlergebnisse Landtagswahl 2021
Link zu den detaillierten Wahlergebnissen 2021 inklusive Darstellung der Wahlkreise
Wahlergebnisse Landtagswahl 2016
Link zu den detaillierten Wahlergebnissen 2016 inklusive Darstellung der Wahlkreise
(Die PDFs sind nicht barrierefrei)
Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz
Link zu ausführlichen Informationen rund um die Landtagswahlen