Zwischenausschuss

Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung für die Zeit nach der Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuss, der die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat (Artikel 92 der Landesverfassung, § 87 der Geschäftsordnung des Landtags).

Der Zwischenausschuss ist ein ständiger Ausschuss und setzt sich aus dem Vorstand und 17 weiteren Mitgliedern des Landtags zusammen. Die Mitglieder des Ältestenrats sind geborene Mitglieder, die weiteren Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder werden dem Präsidenten schriftlich von den Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis benannt. Dabei stellt jedoch jede Fraktion mindestens ein weiteres Mitglied.

Der Präsident muss den Ausschuss, auf Verlangen der Landesregierung oder von fünf Mitgliedern des Ausschusses, innerhalb einer Woche einberufen und seine Verhandlungen führen.