Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat
Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten sind im Abgeordnetengesetz und in der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz aufgeführt. Bestandteil der Geschäftsordnung sind die in Anlage 1 enthaltenen Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz.
Nach § 1 a des Abgeordnetengesetzes sind Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf mögliche Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen und zu veröffentlichen. Das Nähere ergibt sich aus den Verhaltensregeln.
Die Verhaltensregeln
Die Verhaltensregeln enthalten detaillierte Anzeigepflichten für Tätigkeiten und Funktionen, die neben dem Mandat ausgeübt werden. Mit diesen Offenlegungspflichten soll dem berechtigten Interesse der Bevölkerung an mehr Transparenz im Parlament Rechnung getragen werden. Sie sollen es den Wählern ermöglichen, sich selbst ein Bild über mögliche Interessenverknüpfungen und die Unabhängigkeit der Wahrnehmung des Mandats zu machen, und zwar bei jedem einzelnen Mitglied des Landtags.
Die Verhaltensregeln verpflichten die Parlamentarier, dem Landtagspräsidenten ihre zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat und Funktionen in Unternehmen sowie in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts anzuzeigen. Auch Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen sind regelmäßig anzeigepflichtig, ebenso wie Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile und Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften. Bei vielen der anzuzeigenden Tätigkeiten handelt es sich um Funktionen, die die Abgeordneten ehrenamtlich ausüben.
Einstufung der Nebentätigkeiten
Die Einkünfte müssen für jede einzelne Nebentätigkeit angezeigt werden, sofern sie mehr als 500 Euro im Monat oder 5.000 Euro im Jahr betragen. Die Angaben werden in Form von elf Stufen veröffentlicht:
- Stufe 0 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte von mehr als 500 bis 1.000 Euro
- Stufe 1: Einkünfte bis 3.500 Euro
- Stufe 2: Einkünfte bis 7.000 Euro
- Stufe 3: Einkünfte bis 15.000 Euro
- Stufe 4: Einkünfte bis 30.000 Euro
- Stufe 5: Einkünfte bis 50.000 Euro
- Stufe 6: Einkünfte bis 75.000 Euro
- Stufe 7: Einkünfte bis 100.000 Euro
- Stufe 8: Einkünfte bis 150.000 Euro
- Stufe 9: Einkünfte bis 250.000 Euro
- Stufe 10: Einkünfte über 250.000 Euro
Mehrere unregelmäßige Zuflüsse in einem Kalenderjahr werden fortlaufend addiert und mit der Stufe veröffentlicht, die der jeweiligen Summe entspricht. Im Jahr des Wahlperiodenwechsels werden die in der 17. Wahlperiode aufgelaufenen Summen und die in der 18. Wahlperiode aufgelaufenen Summen gesondert unter den veröffentlichungspflichtigen Angaben der jeweiligen Wahlperiode veröffentlicht. Die veröffentlichten Angaben der 18. Wahlperiode berücksichtigen daher nur die ab Beginn dieser Wahlperiode erzielten Einkünfte.
Veröffentlichung und Ahndung von Verstößen
Die veröffentlichungspflichtigen Angaben der Abgeordneten werden auf der Homepage des Landtags jeweils mit den Abgeordnetenbiografien veröffentlicht und laufend aktualisiert.
Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten erfolgt – je nach Schwere der Pflichtverletzung – eine Ermahnung durch den Landtagspräsidenten oder eine als Landtagsdrucksache zu veröffentlichende Feststellung der Pflichtverletzung durch den Vorstand. Zudem kann der Vorstand ein Ordnungsgeld festsetzen, das je nach Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen kann. Die Einzelheiten des Verfahrens bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln sind in den Verhaltensregeln festgelegt.