Die Gesetzgebung im Land Rheinland-Pfalz
Flussdiagramm zur Gesetzesgebung
Die Gesetzgebung wird nach Artikel 107 der Landesverfassung durch das Volk im Wege des Volksentscheids und durch den Landtag ausgeübt.
Gesetzesvorlagen können durch die Landesregierung, aus der Mitte des Landtags oder im Wege eines Volksbegehrens eingebracht werden. Letzteres war in Rheinland-Pfalz noch nicht der Fall. Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können Fraktionen oder acht Abgeordnete einbringen.
In der Regel werden Gesetzesvorlagen im Plenum des Landtags in zwei Lesungen beraten; verfassungsändernde Gesetze müssen in drei Lesungen beraten werden.
Der vom Plenum des Landtags verabschiedete Gesetzesbeschluss wird von dem Präsidenten des Landtags dem Ministerpräsidenten zugeleitet. Der Ministerpräsident fertigt das Gesetz aus und verkündet es binnen eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt.