Die Weinlaubkrone
Krone des Landeswappens Rheinland-Pfalz
Die 1948 festgelegte Landesflagge zeigt die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem von einer goldenenen Weinlaubkrone bekrönten Landeswappen im Obereck.
Die Farben lassen sich einerseits aus den Farben des Landeswappens herleiten. Zum anderen kennzeichnen sie das Land Rheinland-Pfalz als Bundesland und erinnern zugleich daran, dass die demokratische Tradition der deutschen Farben nach dem Hambacher Fest 1832 von hier aus ihren Aufschwung nahm.
Die Farben lassen sich einerseits aus den Farben des Landeswappens herleiten. Zum anderen kennzeichnen sie das Land Rheinland-Pfalz als Bundesland und erinnern zugleich daran, dass die demokratische Tradition der deutschen Farben nach dem Hambacher Fest 1832 von hier aus ihren Aufschwung nahm.
Das Rad
Rad des Landeswappens Rheinland-Pfalz
Das sechsspeichige silberne Rad im roten Feld vertritt das Erzbistum und Kurfürstentum Mainz. Seine Entstehung ist legendenumwoben. Eine volkstümliche Sage bringt es mit dem Erzbischof Willigis (975-1011), angeblich der Sohn eines Radmachers, in Verbindung, dem seine Gegner Räder an die Tür gemalt und ihn mit dem Spruch geschmäht hätten "Willigis, denk, woher du kommen bist!". Andere Deutungsversuche leiten es vom Christusmonogramm (XP, dem griechischen Chi-Rho) ab oder wollen es auf keltische oder germanische Sonnensymbole zurückführen.
Der pfälzische Löwe
Löwe des Landeswappens Rheinland-Pfalz
Der pfälzische Löwe, golden mit roter Krone, ist zuerst unter dem wittelsbachischen Pfalzgrafen Otto dem Erlauchten in dessen Reitersiegel von 1229 nachzuweisen. Es ist jedoch wahrscheinlich älter und geht mutmaßlich auf die von 1195 bis 1214 herrschenden welfischen Pfalzgrafen zurück.
Es blieb gemeinsames Wappenbild der weit verzweigten pfälzischen Linien und überlebte das Ende des pfälzischen Kurstaates im bayerischen Bezirkswappen der Pfalz und in den Landeswappen Bayerns und des Saarlandes.
Es blieb gemeinsames Wappenbild der weit verzweigten pfälzischen Linien und überlebte das Ende des pfälzischen Kurstaates im bayerischen Bezirkswappen der Pfalz und in den Landeswappen Bayerns und des Saarlandes.
Das Kreuz
Kreuz des Landeswappens Rheinland-Pfalz
Das rote Kreuz in Silber ist das Wappen des Erzbistums und Kurfürstentums Trier. Es erschien erstmals 1273 im Rücksiegel des Erzbischofs Heinrich II. und repräsentierte den Kurstaat bis zur Säkularisierung 1803.
Das rheinland-pfälzische Landeswappen wurde in Ausführung des Artikels 74 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz durch das Gesetz vom 10. Mai 1948 bestimmt. Es ist als Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz nach seiner historischen und rechtlichen Funktion besonders geschützt und darf nur von den staatlichen Organen, den Landesbehörden und von den im Gesetz genannten anderen Institutionen geführt werden.
Es ist somit grundsätzlich nur den staatlichen Stellen vorbehalten (Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz - Wappen- und Flaggengesetz - in der Fassung vom 7. August, GVBl. S. 293). Daher wird grundsätzlich jede Verwendung des Landeswappens durch andere, die über einen künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zweck hinausgeht, versagt, da bei einer Verwendung des Landeswappens durch andere sehr leicht ein amtlicher Eindruck im Sinne hoheitlichen Handelns und somit eine Verwechslungsgefahr mit den staatlichen Einrichtungen entstehen kann. So sind beispielsweise Verbände, Vereine, Firmen und Privatpersonen nicht berechtigt das Landeswappen zu verwenden. Auch kann eine Genehmigung für wirtschaftliche Zwecke nicht in Frage kommen.
Es ist somit grundsätzlich nur den staatlichen Stellen vorbehalten (Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz - Wappen- und Flaggengesetz - in der Fassung vom 7. August, GVBl. S. 293). Daher wird grundsätzlich jede Verwendung des Landeswappens durch andere, die über einen künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zweck hinausgeht, versagt, da bei einer Verwendung des Landeswappens durch andere sehr leicht ein amtlicher Eindruck im Sinne hoheitlichen Handelns und somit eine Verwechslungsgefahr mit den staatlichen Einrichtungen entstehen kann. So sind beispielsweise Verbände, Vereine, Firmen und Privatpersonen nicht berechtigt das Landeswappen zu verwenden. Auch kann eine Genehmigung für wirtschaftliche Zwecke nicht in Frage kommen.