Lobbyregister des Landtags Rheinland-Pfalz

Symbolbild: Tastatur, auf einer Taste steht "Register"

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Symbolbild Lobbyregister

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat erstmalig am 8. Dezember 2011 für die Geschäftsordnung der 16. Wahlperiode die Einführung eines Lobbyistenregisters beschlossen.

In der 18. Wahlperiode hat der Landtag Rheinland-Pfalz die entsprechenden Regelungen auf eine gesetzliche Grundlage, das Lobbyregistergesetz, gestellt. Das Lobbyregister ist eine vom Landtagspräsidenten geführte öffentliche Liste, in der Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden.

Nach § 2 Abs. 1 des Lobbyregistergesetzes findet eine Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände in den Ausschüssen des Landtags vorbehaltlich der Regelung in § 81 Abs. 3 GOLT nur statt, wenn sich diese mit genau bezeichneten Mindestangaben in die Liste eingetragen haben. Die Eintragung begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

Nicht eintragungspflichtig sind hingegen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Dachorganisationen. Gleiches gilt für angeschlossene Verbände eines bereits registrierten Dachverbands sowie für einzelne Vereine oder Einzelfirmen in einer eingetragenen Dachorganisation.

Die in dem Lobbyregistergesetz bezeichneten Angaben sind in ein Meldeformular einzutragen, das auch für Änderungen genutzt werden kann. Das Formular ist unterzeichnet zusammen mit der Satzung und ggf. mit einem Vereinsregisterauszug entweder per Post an die Landtagsverwaltung (Parlamentarische Geschäftsstelle) oder an das Geschäftsstellen Postfach geschaeftsstelle@landtag.rlp.de zu übersenden.

Die Veröffentlichung des Lobbyregisters erfolgt jährlich im Staatsanzeiger.